Für Vergabestellen
Allgemeines
Was regelt das Bundestariftreuegesetz?
Mit dem Bundestariftreuegesetz werden Unternehmen verpflichtet, bei der Ausführung von Vergabeverträgen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestimmte tarifliche Arbeitsbedingungen zu gewähren. Das gilt auch für Nachunternehmer und Verleiher, die mit dem Auftrag befasst werden.
Grundsätzlich sind Unternehmen nur aufgrund eigener Tarifbindung, das heißt durch Mitgliedschaft in einem tarifvertragschließenden Arbeitgeberverband oder Abschluss eines eigenen Firmentarifvertrags, zur Gewährleistung tariflicher Arbeitsbedingungen verpflichtet. Mit Tariftreuegesetzen können auch nicht tarifgebundene Unternehmen zur Einhaltung bestimmter tariflicher Arbeitsbedingungen verpflichtet werden.
Dadurch werden bestehende Nachteile für tarifgebundene Unternehmen im Vergabeverfahren beseitigt. Werden alle, auch nicht tarifgebundene Unternehmen, zur Einhaltung bestimmter tariflicher Mindestarbeitsbedingungen verpflichtet, werden gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen. Der Bund geht so mit gutem Beispiel voran und stärkt die Chancen tarifgebundener Unternehmen in Vergabeverfahren des Bundes.
Ist aufgrund des Bundestariftreuegesetzes die Tarifbindung Voraussetzung für die Teilnahme an Vergabeverfahren des Bundes?
Nein. Ein Unternehmen muss nach dem Bundestariftreuegesetz nicht tarifgebunden sein, um an einem Vergabeverfahren des Bundes teilnehmen zu können. Es genügt, dass das Unternehmen den bei der Ausführung des Auftrags eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer der Auftragsausführung mindestens die einschlägigen tariflichen Arbeitsbedingungen gewährt.
Ab wann gilt die Tariftreue? Gibt es Übergangsregelungen für laufende Vergabeverfahren?
Das Bundestariftreuegesetz ist am 1. Mai 2026 in Kraft getreten. Seit diesem Tag müssen Unternehmen mit dem Abschluss eines Vergabevertrages mit einem Bundesauftraggeber ein Tariftreueversprechen abgeben, wenn es sich um eine Vergabe im Anwendungsbereich des Bundestariftreuegesetzes handelt.
Mit Inkrafttreten des Bundestariftreuegesetzes sind noch keine verbindlichen tariflichen Arbeitsbedingungen festgesetzt worden. Die einzuhaltenden tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen ergeben sich erst aus den einschlägigen Tariftreue-Verordnungen. Die Prüfstelle Bundestariftreue wird darüber informieren, in welchen Branchen eine Tariftreue-Verordnung ab wann gilt.
Am 1. Mai 2026 bereits laufende Vergabeverfahren und -verträge fallen nicht unter das Bundestariftreuegesetz.
Müssen Bundesauftraggeber bei der Ausschreibung angeben, welche Tariftreue-Verordnung für den Auftrag gilt?
Nein. Die Verordnungen gelten nicht auftrags-, sondern betriebsbezogen. Mit den Vergabevertragsunterlagen muss sich der Bundesauftraggeber von den Unternehmen abstrakt versprechen lassen, dass sie die für sie geltende Tariftreue-Verordnung bei der Auftragsausführung einhalten (Tariftreueversprechen). Das können – je nach Tätigkeit des Betriebs – für die bietende Unternehmen unterschiedliche Verordnungen sein. Entscheidend ist, ob der jeweilige auftragsausführende Betrieb (und nicht der Auftrag) in den Anwendungsbereich einer Tariftreue-Verordnung fällt.
Anwendungsbereich
Für welche Aufträge des Bundes gilt das Bundestariftreuegesetz?
Das Bundestariftreuegesetz gilt grundsätzlich für öffentliche Bau- und Dienstleistungsaufträge und Konzessionen (also Vergaben) des Bundes ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer.
Das Gesetz gilt nicht für Vergaben, die von der Anwendbarkeit des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen sind. Dazu gehören zum Beispiel verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge, die zur Beschaffung von Militärausrüstung (Waffen) vergeben werden.
Für Direktaufträge gilt das Bundestariftreuegesetz grundsätzlich nicht, da bei Direktaufträgen keine Vergabeverfahren durchgeführt werden, an die das Bundestariftreuegesetz anknüpft. Daher sind, entsprechend den Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag, bei der Vergabe innovativer Leistungen Start-ups in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung erst ab einem Schwellenwert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer erfasst: Unterhalb dieses Schwellenwerts ist die Direktauftragsvergabe zulässig.
Auf Lieferaufträge im Sinne des Vergaberechts (Verträge zur Beschaffung von Waren) findet das Bundestariftreuegesetz keine Anwendung.
Wie wird der Auftragswert bei Aufteilung in Lose berechnet?
Auch bei Aufteilung in Lose kommt es auf den vom Bundesauftraggeber geschätzten Gesamtwert des öffentlichen Auftrags oder des Vertrags an. Haben einzelne Lose einen Auftragswert unterhalb des Schwellenwerts, gilt das Bundestariftreuegesetz auch für diese Aufträge
Wer ist Bundesauftraggeber im Sinne des Bundestariftreuegesetzes?
Bundesauftraggeber sind Auftraggeber, die nach dem institutionellen oder dem funktionellen Auftraggeberbegriff des Vergaberechts dem Bund zuzurechnen sind. Dazu gehören insbesondere Bundesbehörden, darunter die Bundesministerien und der ihnen nachgeordnete Bereich. Auch juristische Personen des Privatrechts wie etwa eine GmbH können Bundesauftraggeber im Sinne des Bundestariftreuegesetzes sein. Die Abgrenzung zwischen Auftraggebern des Bundes und Auftraggebern der Länder orientiert sich an der Abgrenzung der Zuständigkeiten der Vergabekammern für das Nachprüfungsverfahren nach § 159 GWB.
Gilt das Bundestariftreuegesetz auch für europaweite Vergabeverfahren?
Ja, auch europaweit ausgeschriebene Aufträge sind vom Anwendungsbereich des Bundestariftreuegesetzes erfasst.
Gilt das Bundestariftreuegesetz für Unternehmen aus dem Ausland?
Ja, auch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die in Deutschland einen öffentlichen Auftrag des Bundes ausführen, müssen ihren dafür in Deutschland eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die nach einer Tariftreue-Verordnung verbindlichen Arbeitsbedingungen gewähren.
Wird der Auftrag ausschließlich im Ausland ausgeführt, gilt das Bundestariftreuegesetz nicht.
Gilt das Bundestariftreuegesetz, wenn ein Auftrag zum Teil im Ausland ausgeführt wird?
Ja. Das Bundestariftreuegesetz gilt für den Teil der Auftragsausführung, der in Deutschland erbracht wird.
Muss das Bundestariftreuegesetz angewendet werden, wenn die Ausschreibung gemeinsam mit öffentlichen Stellen, die nicht zum Bund gehören, getätigt wird ?
Grundsätzlich ja. Bei gemeinsamen Vergaben von Bundesauftraggebern mit Auftraggebern der Länder oder anderer Staaten soll mit diesen eine Einigung über die Einhaltung des Bundestariftreuegesetzes angestrebt werden. Nur wenn keine Einigung zustande kommt, kann von der Anwendung des Bundestariftreuegesetzes abgesehen werden.
In welchem Verhältnis steht das Bundestariftreuegesetz zu den jeweiligen Tariftreueregelungen der Bundesländer?
Das Bundestariftreuegesetz erfasst öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes. Vergaben der Länder sind nicht Gegenstand der Bundestariftreueregelung. In einigen Bundesländern gibt es landesspezifische Vergabe- und Tariftreuegesetze, die unabhängig von der Regelung auf Bundesebene weitergelten.
Findet das Bundestariftreuegesetz auch Anwendung auf Zuwendungen und Förderleistungen des Bundes?
Das Bundestariftreuegesetz gilt nur für öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes und nicht für Zuwendungen. Bei der Gewährung von Zuwendungen und Fördermitteln findet kein Vergabeverfahren statt, sodass das Bundestariftreuegesetz auch keine Anwendung findet.
Allerdings kann der Zuwendungs- oder Fördermittelempfänger selbst zum Bundesauftraggeber im Sinne des Bundestariftreuegesetzes werden, wenn mit den gewährten Mitteln in einem Vergabeverfahren Unteraufträge vergeben werden. Infolge dessen ist der Zuwendungs- oder Fördermittelempfänger verpflichtet, seinen Auftragnehmern ein Tariftreueversprechen abzunehmen, wenn er als Bundesauftraggeber einen öffentlichen Auftrag oder eine Konzession im Anwendungsbereich des Bundestariftreuegesetzes vergibt.
Verträge/Formulare und verbindliche Arbeitsbedingungen
Welche Materialien und Informationen müssen Bundesauftraggeber an ihre Auftragnehmer weitergeben?
Im Anwendungsbereich des Bundestariftreuegesetzes müssen Bundesauftraggeber
- von ihrem Auftragnehmer ein Tariftreueversprechen einholen und
- dem Auftragnehmer einen Vordruck für ein Informationsblatt zur Weitergabe an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung stellen. Dieser Vordruck ist im Downloadbereich abrufbar. Eine Informationspflicht des Auftragnehmers gegenüber seinen zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besteht aber erst, wenn eine für ihn einschlägige Tariftreue-Verordnung in Kraft getreten ist.
Im Anwendungsbereich des Bundestariftreuegesetzes sollen Bundesauftraggeber mit ihrem Auftragnehmer folgende zivilrechtliche Sanktionen für den Fall vereinbaren, dass der Auftragnehmer gegen das Bundestariftreuegesetz verstößt:
- angemessene Vertragsstrafe in Höhe von max. 1 Prozent, bei mehreren Verstößen max. 10 Prozent des Auftragswertes,
- Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung.
Welche Musterformulare gibt es für Vergabestellen?
Die Formulare sind im Downloadbereich abrufbar.
Kontrollen und Sanktionen
Wer kontrolliert die Einhaltung des Tariftreueversprechens?
Die Kontrollen werden von der Prüfstelle Bundestariftreue durchgeführt. Vergabestellen, Unternehmen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie jeder Dritte können der Prüfstelle Bundestariftreue Hinweise auf mögliche Verstöße zukünftig über ein Hinweisformular auf der Website der Prüfstelle Bundestariftreue melden.
Welche Sanktionen werden im Vergabevertrag vereinbart?
Der Bundesauftraggeber soll mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von maximal 1 Prozent, bei mehreren Verstößen maximal 10 Prozent des Auftragswertes vereinbaren. Wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß feststellt, kommt eine vereinbarte Vertragsstrafe zum Tragen. Außerdem soll der Bundesauftraggeber für den Fall eines Verstoßes mit dem Auftragnehmer das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Auftragsverhältnisses vereinbaren.