Für Arbeitgeber
Allgemeines
Was regelt das Bundestariftreuegesetz?
Mit dem Bundestariftreuegesetz werden Unternehmen verpflichtet, bei der Ausführung von Vergabeverträgen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestimmte tarifliche Arbeitsbedingungen zu gewähren. Das gilt auch für Nachunternehmer und Verleiher, die mit dem Auftrag befasst werden.
Grundsätzlich sind Unternehmen nur aufgrund eigener Tarifbindung, das heißt durch Mitgliedschaft in einem tarifvertragschließenden Arbeitgeberverband oder Abschluss eines eigenen Firmentarifvertrags, zur Gewährleistung tariflicher Arbeitsbedingungen verpflichtet. Mit Tariftreuegesetzen können auch nicht tarifgebundene Unternehmen zur Einhaltung bestimmter tariflicher Arbeitsbedingungen verpflichtet werden.
Dadurch werden bestehende Nachteile für tarifgebundene Unternehmen im Vergabeverfahren beseitigt. Werden alle, auch nicht tarifgebundene Unternehmen, zur Einhaltung bestimmter tariflicher Mindestarbeitsbedingungen verpflichtet, werden gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen. Der Bund geht so mit gutem Beispiel voran und stärkt die Chancen tarifgebundener Unternehmen in Vergabeverfahren des Bundes.
Ist aufgrund des Bundestariftreuegesetzes die Tarifbindung Voraussetzung für die Teilnahme an Vergabeverfahren des Bundes?
Nein. Ein Unternehmen muss nach dem Bundestariftreuegesetz nicht tarifgebunden sein, um an einem Vergabeverfahren des Bundes teilnehmen zu können. Es genügt, dass das Unternehmen den bei der Ausführung des Auftrags eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Dauer der Auftragsausführung mindestens die einschlägigen tariflichen Arbeitsbedingungen gewährt.
Ab wann gilt die Tariftreue? Gibt es Übergangsregelungen für laufende Vergabeverfahren?
Das Bundestariftreuegesetz ist am 1. Mai 2026 in Kraft getreten. Seit diesem Tag müssen Unternehmen mit dem Abschluss eines Vergabevertrages mit einem Bundesauftraggeber ein Tariftreueversprechen abgeben, wenn es sich um eine Vergabe im Anwendungsbereich des Bundestariftreuegesetzes handelt.
Mit dem Tariftreueversprechen sichern Arbeitgeber zu, bei der Ausführung des Auftrags die verbindlichen tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen einzuhalten. Mit Inkrafttreten des Bundestariftreuegesetzes sind noch keine tariflichen Arbeitsbedingungen festgesetzt worden. Die einzuhaltenden tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen ergeben sich erst aus den einschlägigen Tariftreue-Verordnungen. Die Prüfstelle Bundestariftreue wird darüber informieren, in welchen Branchen eine Tariftreue-Verordnung ab wann gilt.
Am 1. Mai 2026 bereits laufende Vergabeverfahren und -verträge fallen nicht unter das Bundestariftreuegesetz
Was muss ich als Auftragnehmer eines Bundesauftrags nach dem Bundestariftreuegesetz beachten?
Im Vergabeverfahren müssen bietende Unternehmen mit ihrer Angebotsabgabe bestätigen, dass sie sich an die für sie einschlägige Tariftreue-Verordnung halten. Die Verordnung wird dabei nicht konkret benannt. Das Tariftreueversprechen können die bietenden Unternehmen durch formlose Erklärung standardisiert mit ihrem Angebot abgeben. Dafür steht auf der Website eine Mustervorlage zur Verfügung.
Die für die Ausführung eines Auftrags eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen über die zu gewährenden Arbeitsbedingungen nach der für den Unternehmer einschlägigen Tariftreue-Verordnung informiert werden. Hierfür stellt Ihnen der Auftraggeber eine exemplarische Mustervorlage zur Verfügung. Die Mustervorlage ist auch hier auf der Website unter Downloads zu finden.
Müssen Auftraggeber bei der Ausschreibung angeben, welche Tariftreue-Verordnung für den Auftrag gilt?
Nein. Die Verordnungen gelten nicht auftrags-, sondern grundsätzlich betriebsbezogen. Mit den Vergabevertragsunterlagen lassen sich Bundesauftraggeber von den Unternehmen abstrakt versprechen, dass sie die für sie geltende Tariftreue-Verordnung bei der Auftragsausführung einhalten (Tariftreueversprechen). Das können – je nach Tätigkeit des Betriebs – für die bietenden Unternehmen unterschiedliche Verordnungen sein. Entscheidend ist, ob der auftragsausführende Betrieb (und nicht der Auftrag) in den Anwendungsbereich einer Tariftreue-Verordnung fällt.
Was passiert, wenn während der Auftragsausführung nach Vertragsschluss eine Tariftreue-Verordnung in Kraft tritt? Haben Unternehmen einen Anspruch auf Preisanpassung?
Verordnungen nach dem Tariftreuegesetz müssen auch beachtet werden, wenn sie erst während der Auftragsausführung in Kraft treten. Das Tariftreueversprechen, das mit Vertragsschluss abgegeben wird, verpflichtet zur Einhaltung auch von Verordnungen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt erlassen werden. Ob ein Anspruch auf Preisanpassung besteht, hängt von der Ausgestaltung des konkreten Vergabevertrags ab.
Anwendungsbereich
Für welche Aufträge des Bundes gilt das Bundestariftreuegesetz?
Das Bundestariftreuegesetz gilt grundsätzlich für öffentliche Bau- und Dienstleistungsaufträge und Konzessionen (also Vergaben) des Bundes ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer.
Das Gesetz gilt nicht für Vergaben, die von der Anwendbarkeit des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen sind. Dazu gehören zum Beispiel verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge, die zur Beschaffung von Militärausrüstung (Waffen) vergeben werden.
Für Direktaufträge gilt das Bundestariftreuegesetz grundsätzlich nicht, da bei Direktaufträgen keine Vergabeverfahren durchgeführt werden, an die das Bundestariftreuegesetz anknüpft.
Auf Lieferaufträge im Sinne des Vergaberechts (Verträge zur Beschaffung von Waren) findet das Bundestariftreuegesetz keine Anwendung.
Woran erkennt ein Unternehmen, ob ein Auftrag in den Anwendungsbereich des Bundestariftreuegesetzes fällt?
Ob das Bundestariftreuegesetz für einen Auftrag gilt, erkennen Unternehmen daran, ob Sie mit der Angebotsabgabe ein Tariftreueversprechen abgeben müssen. Die Vergabestellen entscheiden im konkreten Vergabeverfahren, ob das Bundestariftreuegesetz auf den Auftrag anzuwenden ist, und fordern Unternehmen mit den Vergabeunterlagen zur Abgabe eines Tariftreueversprechens auf.
Findet das Bundestariftreuegesetz auch Anwendung auf Zuwendungen und Förderleistungen des Bundes?
Das Bundestariftreuegesetz gilt nur für öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes und nicht für Zuwendungen. Bei der Gewährung von Zuwendungen und Fördermitteln findet kein Vergabeverfahren statt, sodass das Bundestariftreuegesetz auch keine Anwendung findet.
Allerdings kann der Zuwendungs- oder Fördermittelempfänger selbst zum Bundesauftraggeber im Sinne des Bundestariftreuegesetzes werden, wenn mit den gewährten Mitteln in einem Vergabeverfahren Unteraufträge vergeben werden. Infolge dessen ist der Zuwendungs- oder Fördermittelempfänger verpflichtet, seinen Auftragnehmern ein Tariftreueversprechen abzunehmen, wenn er als Bundesauftraggeber einen öffentlichen Auftrag oder eine Konzession im Anwendungsbereich des Bundestariftreuegesetzes vergibt.
Gilt das Bundestariftreuegesetz für Unternehmen aus dem Ausland?
Ja, auch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die in Deutschland einen öffentlichen Auftrag des Bundes ausführen, müssen ihren dafür in Deutschland eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die nach einer einschlägigen Tariftreue-Verordnung verbindlichen Arbeitsbedingungen gewähren.
Wird der Auftrag ausschließlich im Ausland ausgeführt, gilt das Bundestariftreuegesetz nicht.
Gilt das Bundestariftreuegesetz, wenn ein Auftrag zum Teil im Ausland erbracht wird?
Ja. Das Bundestariftreuegesetz gilt für den Teil der Auftragsausführung, der in Deutschland erbracht wird.
Fallen auch Nachunternehmer und Verleiher unter das Bundestariftreuegesetz?
Ja. Nachunternehmer und Verleiher müssen gegenüber dem Hauptauftragnehmer ein Tariftreueversprechen abgeben, wenn der Hauptauftragnehmer seinerseits gegenüber dem Bundesauftraggeber ein Tariftreueversprechen abgegeben hat. Wenn für die Nachunternehmer und Verleiher eine Tariftreue-Verordnung einschlägig ist, müssen sie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die dort vorgesehenen Arbeitsbedingungen gewähren.
Was gilt bei kurzen Einsatzzeiten?
Grundsätzlich sind die tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen auch während kurzen Einsatzzeiten zu gewährleisten für die Dauer, an der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Ausführung des Auftrags eingesetzt werden.
Ab mehr als zwei Monaten Auftragsdauer sind auch die Arbeitsbedingungen des Urlaubs und der Höchstarbeitszeit anzuwenden. Dabei kommt es nicht darauf an, wie lange der einzelne Beschäftigte tatsächlich eingesetzt wurde. Wenn der Auftrag mehr als zwei Monate dauert, sind auch einem für einen kürzeren Zeitraum von etwa einem Monat eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sämtliche Arbeitsbedingungen nach der einschlägigen Tariftreue-Verordnung zu gewähren.
Nachweispflichten
Welche Nachweispflichten bestehen für Auftragnehmer?
Ein Auftragnehmer muss mittels geeigneter Unterlagen dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen einhält. Die Unterlagen sind auf Anforderung der Prüfstelle Bundestariftreue vorzulegen.
Zum einen muss aus den Unterlagen hervorgehen, dass der Auftragnehmer den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags tätig waren oder sind, zur Erfüllung seines Tariftreueversprechens mindestens die Arbeitsbedingungen gewährt, die in der einschlägigen Tariftreue-Verordnung festgesetzt sind. Zum anderen sollte aus den Unterlagen hervorgehen, dass der Auftragnehmer von Nachunternehmern und von Verleihern, die von dem Auftragnehmer oder von Nachunternehmern beauftragt wurden, verlangt und durch geeignete Maßnahmen sichergestellt hat, dass diese ihr Tariftreueversprechen einhalten.
Zu den geeigneten Unterlagen können in Abhängigkeit von der jeweiligen Leistung insbesondere Lohnabrechnungen, Zahlungsbelege, Arbeitsverträge und Arbeitszeitaufzeichnungen der für die Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehören. Aus den Unterlagen muss sich nachvollziehbar und glaubhaft ergeben, wie lange die jeweilige Arbeitnehmerin oder der jeweilige Arbeitnehmer an dem Auftrag mitgewirkt hat.
Welchen Mehrwert hat die Zertifizierung nach dem Bundestariftreuegesetz?
Zertifizierte Unternehmer sind von der Nachweispflicht befreit. Der Einsatz zertifizierter Nachunternehmer oder Verleiher bewirkt eine Haftungserleichterung bei der Nachunternehmerhaftung. Bei Einsatz eines zertifizierten Nachunternehmers oder eines von diesem beauftragten Verleihers entfällt die Haftung, wenn nicht über das Vermögen des Nachunternehmers oder des Verleihers das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ein Zertifikat befreit nicht von der Pflicht, die tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen nach der einschlägigen Tariftreue-Verordnung zu gewähren.
Das Zertifizierungsverfahren befindet sich derzeit noch im Aufbau.
Kontrollen und Sanktionen
Wer kontrolliert die Einhaltung des Tariftreueversprechens?
Die Kontrollen werden von der Prüfstelle Bundestariftreue durchgeführt. Vergabestellen führen keine Kontrollen durch. Sie können aber ebenso wie Unternehmen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie jeder Dritte der Prüfstelle Bundestariftreue künftig Hinweise auf mögliche Verstöße melden.
Welche Sanktionen werden im Vergabevertrag vereinbart?
Der Bundesauftraggeber soll mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von maximal 1 Prozent, bei mehreren Verstößen maximal 10 Prozent des Auftragswertes vereinbaren. Wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß feststellt, kommt eine vereinbarte Vertragsstrafe zum Tragen. Außerdem soll der Bundesauftraggeber für den Fall eines Verstoßes mit dem Auftragnehmer das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Auftragsverhältnisses vereinbaren.
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen das Bundestariftreuegesetz?
Die Prüfstelle Bundestariftreue empfiehlt den Bundesauftraggebern, welche Sanktionen im Falle eines festgestellten Verstoßes verhängt werden sollten. In jedem Fall erfolgt ein Eintrag ins Wettbewerbsregister.