Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Allgemeines

Was regelt das Bundestariftreuegesetz?

Mit dem Bundestariftreuegesetz werden Unternehmen verpflichtet, bei der Ausführung von Vergabeverträgen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestimmte tarifliche Arbeitsbedingungen zu gewähren. Das gilt auch für Nachunternehmer und Verleiher, die mit dem Auftrag befasst werden.

Grundsätzlich sind Unternehmen nur aufgrund eigener Tarifbindung, das heißt durch Mitgliedschaft in einem tarifvertragschließenden Arbeitgeberverband oder Abschluss eines eigenen Firmentarifvertrags, zur Gewährleistung tariflicher Arbeitsbedingungen verpflichtet. Mit Tariftreuegesetzen können auch nicht tarifgebundene Unternehmen zur Einhaltung bestimmter tariflicher Arbeitsbedingungen verpflichtet werden, wenn sie öffentliche Aufträge ausführen.

Dadurch werden bestehende Nachteile für tarifgebundene Unternehmen im Vergabeverfahren beseitigt. Werden alle, auch nicht tarifgebundene Unternehmen, zur Einhaltung bestimmter tariflicher Mindestarbeitsbedingungen verpflichtet, werden gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen. Der Bund geht so mit gutem Beispiel voran und stärkt die Chancen tarifgebundener Unternehmen in Vergabeverfahren des Bundes.

Ist aufgrund des Bundestariftreuegesetzes die Tarifbindung Voraussetzung für die Teilnahme an Vergabeverfahren des Bundes?

Nein. Ein Unternehmen muss nach dem Bundestariftreuegesetz nicht tarifgebunden sein, um an einem Vergabeverfahren des Bundes teilnehmen zu können. Es genügt, dass das Unternehmen den bei der Ausführung des Auftrags eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Dauer der Auftragsausführung mindestens die einschlägigen tariflichen Arbeitsbedingungen gewährt.

Ab wann gilt die Tariftreue? Gibt es Übergangsregelungen für laufende Vergabeverfahren?

Das Bundestariftreuegesetz ist am 1. Mai 2026 in Kraft getreten. Seit diesem Tag müssen Unternehmen mit dem Abschluss eines Vergabevertrages mit einem Bundesauftraggeber ein Tariftreueversprechen abgeben, wenn es sich um eine Vergabe im Anwendungsbereich des Bundestariftreuegesetzes handelt.

Mit Inkrafttreten des Bundestariftreuegesetzes sind noch keine tariflichen Arbeitsbedingungen festgesetzt worden. Die einzuhaltenden tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen ergeben sich erst aus den einschlägigen Tariftreue-Verordnungen. Die Prüfstelle Bundestariftreue wird darüber informieren, in welchen Branchen eine Tariftreue-Verordnung ab wann gilt.

Am 1. Mai 2026 bereits laufende Vergabeverfahren und -verträge fallen nicht unter das Bundestariftreuegesetz

Anwendungsbereich

Was gilt bei kurzen Einsatzzeiten?

Arbeitgeber sind verpflichtet, die in einer Tariftreue-Verordnung festgelegten Arbeitsbedingungen zur Entlohnung auch bei kurzen Einsatzzeiten für die Dauer, in der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer für die Ausführung des Auftrags eingesetzt werden, zu gewähren.

Ist für einen Auftrag von vornherein eine Dauer von mehr als zwei Monaten vereinbart worden, muss der Arbeitgeber auch die Arbeitsbedingungen zu Urlaub und Höchstarbeitszeiten gewähren, wenn diese in der einschlägigen Tariftreue-Verordnung vorgesehen sind.

Dabei kommt es nicht darauf an, wie lange der oder die einzelne Beschäftigte tatsächlich für einen Auftrag eingesetzt wurde. Wenn der Auftrag mehr als zwei Monate dauert, sind auch einem für einen kürzeren Zeitraum eingesetzten Arbeitnehmer sämtliche Arbeitsbedingungen nach der einschlägigen Tariftreue-Verordnung zu gewähren.

Wie finden Beschäftigte heraus, welche Arbeitsbedingungen nach dem Bundestariftreuegesetz für sie gelten?

Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Sie über die einschlägigen Arbeitsbedingungen zu informieren, wenn Sie zur Ausführung eines Auftrags im Anwendungsbereich des Bundestariftreuegesetzes eingesetzt werden. Eine Übersicht über die aktuell geltenden Tariftreue-Verordnungen, in denen für jede Branche die einschlägigen Arbeitsbedingungen festgesetzt werden, finden Sie künftig hier.

Gilt das Bundestariftreuegesetz für Unternehmen aus dem Ausland?

Ja, auch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die in Deutschland einen öffentlichen Auftrag des Bundes ausführen, müssen ihren dafür in Deutschland eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die nach einer Tariftreue-Verordnung verbindlichen Arbeitsbedingungen gewähren.

Wird der Auftrag ausschließlich im Ausland ausgeführt, gilt das Bundestariftreuegesetz nicht.

Gilt das Bundestariftreuegesetz, wenn ein Auftrag zum Teil im Ausland ausgeführt wird?

Ja. Das Bundestariftreuegesetz gilt für den Teil der Auftragsausführung, der in Deutschland erbracht wird.

Kontrollen und Sanktionen

Wer kontrolliert die Einhaltung des Tariftreueversprechens?

Die Kontrollen werden von der Prüfstelle Bundestariftreue durchgeführt. Die Vergabestellen kontrollieren nicht, ob Arbeitgeber eine Tariftreue-Verordnung einhalten oder nicht. Die Prüfstelle Bundestariftreue darf nur anlassbezogen eine Kontrolle auf Einhaltung des Bundestariftreuegesetzes durchführen und ist auf Hinweise angewiesen.

An wen können sich Beschäftigte wenden, wenn sie nicht nach Tarif bezahlt werden, obwohl sie für einen Auftrag des Bundes eingesetzt werden, und wer kann einen solchen Verstoß melden?

Beschäftigte können sich an die Prüfstelle Bundestariftreue wenden, wenn sie nicht nach Tarif bezahlt werden, obwohl sie für einen Auftrag des Bundes eingesetzt werden und eine Tariftreue-Verordnung Anwendung findet. Die Prüfstelle Bundestariftreue stellt künftig auf dieser Website ein Formular zur Verfügung, mit dem Verstöße gegen das Bundestariftreuegesetz gemeldet werden können . Auch anonyme Meldungen sind möglich.